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Siegfried Trapp
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Radikalenerlass  Als Radikalenerlass bezeichnet man den auch Extremistenbeschluss genannten Beschluss der deutschen Regierungen des Bundes und der Länder zur Überprüfung von Bewerbern für den Öffentlichen Dienst auf deren  Verfassungstreue vom 28. Januar  1972.  Der Erlass hatte zum Ziel, die  Beschäftigung sogenannter Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst zu verhindern. Instrument war eine bundesweit einheitliche Auslegung und Anwendung des damals geltenden § 35 BRRG, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten hatten. Jeder Einzelfall musste für sich geprüft und entschieden werden. Dies hatte zur Folge, dass vor der Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt wurde. Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelte, wurde nicht eingestellt bzw. konnte aus dem Dienst entfernt werden. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst galten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze. Die Praxis wurde im Ausland und insbesondere in Frankreich abgelehnt und als ein deutscher Sonderweg betrachtet. Von Berufsverboten wurde im politischen Diskurs von Gegnern des Radikalenerlasses deshalb kritisch gesprochen, weil die Betroffenen ihre erlernten Berufe als Lehrer, Postler oder Eisenbahner überwiegend nur im öffentlichen Dienst ausüben konnten. Auch wenn die Betroffenen ihren Beruf als solchen weiterhin ausüben durften, konnten die Folgen ähnlich sein wie bei einem Berufsverbot. In manchen Berufen gibt es alle oder fast alle Arbeitsplätze nur im öffentlichen Dienst. Das galt vor allem für Lehrer, da Schulen fast immer in kommunaler Trägerschaft waren und nur selten privat, sowie für Postbedienstete und Eisenbahner. Bundesbahn und Bundespost waren damals noch Staatsbetriebe. Von 1972 bis zur ab 1985 erfolgten endgültigen Abschaffung der Regelanfrage, zuletzt 1991 in Bayern, wurden bundesweit insgesamt 3,5 Millionen Personen überprüft. Davon wurden 1250 überwiegend als linksextrem bewertete Lehrer und Hochschullehrer nicht eingestellt, rund 260 Personen entlassen. Die vom Radikalenerlass Betroffenen fordern Entschädigung und eine vollständige Rehabilitierung. 2016 richtete als erstes Land Niedersachsen eine Kommission „zur Aufarbeitung der Schicksale der von niedersächsischen Berufsverboten betroffenen Personen und der Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung“ ein.  1969 beschworen CDU und CSU – unter Verweis auf Rudi Dutschkes Wort vom „lange[n] Marsch durch die Institutionen“ – die Gefahr einer „Unterwanderung“ durch „Extremisten im öffentlichen Dienst“. Der erste neue Radikalenerlass nach dem Adenauer-Erlass, der weiterhin galt, wurde im sozialliberal regierten Hamburg erlassen, wo die SPD-Spitze auch eine Unterwanderung der eigenen Partei fürchtete.  Im Januar 1972 wurde der einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin geltende, später „Radikalenerlass“ genannte Beschluss gefasst.  Die Rechtsprechung zum Radikalenerlass basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Einstellung nur dann für vertretbar hält, wenn der Bewerber „eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis [erfüllte], [nämlich] dass der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“.  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 26. September 1995 im Fall der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst entlassenen und später wieder eingestellten Lehrerin Dorothea Vogt einen Verstoß gegen die Art. 10 und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) fest und verurteilte die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz. Das Urteil bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf bereits eingestellte Beamte und nicht auf Bewerber für den öffentlichen Dienst. In drei Minderheitenvoten rechtfertigten einige EGMR-Richter den Radikalenerlass u. a. mit der Ost/West-Konfrontation. Wandzeitung der CDU gegen das Abrücken der SPD-Länder vom Radikalenerlass Allein vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1975, einem Zeitraum, der Experten allerdings als besonders intensiv gilt, kam es laut Bundesministerium des Innern zu 450.000 Anfragen bei den Nachrichtendiensten. Daraus ergaben sich in 5700 Fällen sog. „Erkenntnisse“ und 328 Ablehnungen. Die Nichtregierungsorganisation „Weg mit den Berufsverboten“ unterschied für die Zeit ab 1972 hingegen 1250 Ablehnungen einer Einstellung und 2100 Disziplinarverfahren sowie 256 Entlassungen aus dem Dienst.  Die Gründe, die Bewerber für den öffentlichen Dienst in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit brachten, waren vielfältig. In der Praxis waren vom Radikalenerlass vor allem Beamte inkl. Anwärter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem linken Spektrum betroffen. Mitunter war es ausreichend, in einer Organisation aktiv zu sein, in der auch Kommunisten aktiv waren oder die mit Kommunisten zusammenarbeitete. Dazu gehörten beispielsweise der Sozialistische Hochschulbund, (SHB), der noch bis 1971 der SPD nahestand und sich bis 1971 noch Sozialdemokratischer Hochschulbund nannte, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN/BdA), die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) oder die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ). So wurden in Bayern zwischen 1973 und 1980 aus dem linken Spektrum 102 Bewerber abgelehnt, dagegen nur 2 aus dem rechten.  Den Radikalenerlaß wertete Willy Brandt später als einen seiner kardinalen Fehler. Nationale und internationale Organisationen und Institutionen wie die Internationale Arbeitsorganisation und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sahen in den Berufsverboten einen Verstoß gegen das Völkerrecht bzw. eine Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention.  Ein herausragender Exponent des Widerstandes gegen die Berufsverbote, dessen persönliche Integrität von keiner Seite in Frage gestellt wurde, war der Professor der evangelischen Theologie in Bonn und an der FU Berlin, Helmut Gollwitzer. Bis zur Abschaffung der Regelanfrage wurden bundesweit insgesamt 1,4 Millionen Personen überprüft. Circa 1100 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt, Insgesamt wurden 11.000 Verfahren eingeleitet. Allein bei den Lehrern gab es 2200 Disziplinarverfahren und 136 Entlassungen.  Etwa ab 1983 wichen einige Bundesländer von der Regelanfrage-Praxis ab. Förmlich hob als erstes Land das Saarland den Radikalenerlass am 25. Juni 1985 auf. Weitere Länder folgten oder ersetzten den Erlass durch länderspezifische Nachfolgeregelungen. Als letztes Land stellte der Freistaat Bayern 1991 die Regelanfrage ein. Betroffene fordern Entschädigungen und ihre vollständige Rehabilitierung. Als erstes Land der Bundesrepublik beschloss Niedersachsen 2016 die Einrichtung einer Kommission „zur Aufarbeitung der Schicksale der von niedersächsischen Berufsverboten betroffenen Personen und der Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung“. Begründet wurde der Landtagsbeschluss u. a. mit der Feststellung, es handle sich bei den „Berufsverboten“ „um ein unrühmliches Kapitel in der Geschichte Niedersachsens“.   Textquelle verkürzt nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Radikalenerlass © strapp 2026
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Radikalenerlass  Als Radikalenerlass bezeichnet man den auch Extremistenbeschluss genannten Beschluss der deutschen Regierungen des Bundes und der Länder zur Überprüfung von Bewerbern für den Öffentlichen Dienst auf deren  Verfassungstreue vom 28. Januar  1972.  Der Erlass hatte zum Ziel, die Beschäftigung sogenannter Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst zu verhindern. Instrument war eine bundesweit einheitliche Auslegung und Anwendung des damals geltenden § 35 BRRG, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten hatten. Jeder Einzelfall musste für sich geprüft und entschieden werden. Dies hatte zur Folge, dass vor der Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt wurde. Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelte, wurde nicht eingestellt bzw. konnte aus dem Dienst entfernt werden. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst galten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze. Die Praxis wurde im Ausland und insbesondere in Frankreich abgelehnt und als ein deutscher Sonderweg betrachtet. Von Berufsverboten wurde im politischen Diskurs von Gegnern des Radikalenerlasses deshalb kritisch gesprochen, weil die Betroffenen ihre erlernten Berufe als Lehrer, Postler oder Eisenbahner überwiegend nur im öffentlichen Dienst ausüben konnten. Auch wenn die Betroffenen ihren Beruf als solchen weiterhin ausüben durften, konnten die Folgen ähnlich sein wie bei einem Berufsverbot. In manchen Berufen gibt es alle oder fast alle Arbeitsplätze nur im öffentlichen Dienst. Das galt vor allem für Lehrer, da Schulen fast immer in kommunaler Trägerschaft waren und nur selten privat, sowie für Postbedienstete und Eisenbahner. Bundesbahn und Bundespost waren damals noch Staatsbetriebe. Von 1972 bis zur ab 1985 erfolgten endgültigen Abschaffung der Regelanfrage, zuletzt 1991 in Bayern, wurden bundesweit insgesamt 3,5 Millionen Personen überprüft. Davon wurden 1250 überwiegend als linksextrem bewertete Lehrer und Hochschullehrer nicht eingestellt, rund 260 Personen entlassen. Die vom Radikalenerlass Betroffenen fordern Entschädigung und eine vollständige Rehabilitierung. 2016 richtete als erstes Land Niedersachsen eine Kommission „zur Aufarbeitung der Schicksale der von niedersächsischen Berufsverboten betroffenen Personen und der Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung“ ein.  1969 beschworen CDU und CSU – unter Verweis auf Rudi Dutschkes Wort vom „lange[n] Marsch durch die Institutionen“ – die Gefahr einer „Unterwanderung“ durch „Extremisten im öffentlichen Dienst“. Der erste neue Radikalenerlass nach dem Adenauer-Erlass, der weiterhin galt, wurde im sozialliberal regierten Hamburg erlassen, wo die SPD-Spitze auch eine Unterwanderung der eigenen Partei fürchtete.  Im Januar 1972 wurde der einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin geltende, später „Radikalenerlass“ genannte Beschluss gefasst.  Die Rechtsprechung zum Radikalenerlass basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Einstellung nur dann für vertretbar hält, wenn der Bewerber „eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis [erfüllte], [nämlich] dass der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“.  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 26. September 1995 im Fall der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst entlassenen und später wieder eingestellten Lehrerin Dorothea Vogt einen Verstoß gegen die Art. 10 und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) fest und verurteilte die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz. Das Urteil bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf bereits eingestellte Beamte und nicht auf Bewerber für den öffentlichen Dienst. In drei Minderheitenvoten rechtfertigten einige EGMR-Richter den Radikalenerlass u. a. mit der Ost/West-Konfrontation.   Wandzeitung der CDU gegen das Abrücken der SPD-Länder vom Radikalenerlass Allein vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1975, einem Zeitraum, der Experten allerdings als besonders intensiv gilt, kam es laut Bundesministerium des Innern zu 450.000 Anfragen bei den Nachrichtendiensten. Daraus ergaben sich in 5700 Fällen sog. „Erkenntnisse“ und 328 Ablehnungen. Die Nichtregierungsorganisation „Weg mit den Berufsverboten“ unterschied für die Zeit ab 1972 hingegen 1250 Ablehnungen einer Einstellung und 2100 Disziplinarverfahren sowie 256 Entlassungen aus dem Dienst.  Die Gründe, die Bewerber für den öffentlichen Dienst in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit brachten, waren vielfältig. In der Praxis waren vom Radikalenerlass vor allem Beamte inkl. Anwärter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem linken Spektrum betroffen. Mitunter war es ausreichend, in einer Organisation aktiv zu sein, in der auch Kommunisten aktiv waren oder die mit Kommunisten zusammenarbeitete. Dazu gehörten beispielsweise der Sozialistische Hochschulbund, (SHB), der noch bis 1971 der SPD nahestand und sich bis 1971 noch Sozialdemokratischer Hochschulbund nannte, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN/BdA), die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) oder die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ). So wurden in Bayern zwischen 1973 und 1980 aus dem linken Spektrum 102 Bewerber abgelehnt, dagegen nur 2 aus dem rechten.  Den Radikalenerlaß wertete Willy Brandt später als einen seiner kardinalen Fehler. Nationale und internationale Organisationen und Institutionen wie die Internationale Arbeitsorganisation und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sahen in den Berufsverboten einen Verstoß gegen das Völkerrecht bzw. eine Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention.  Ein herausragender Exponent des Widerstandes gegen die Berufsverbote, dessen persönliche Integrität von keiner Seite in Frage gestellt wurde, war der Professor der evangelischen Theologie in Bonn und an der FU Berlin, Helmut Gollwitzer. Bis zur Abschaffung der Regelanfrage wurden bundesweit insgesamt 1,4 Millionen Personen überprüft. Circa 1100 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt, Insgesamt wurden 11.000 Verfahren eingeleitet. Allein bei den Lehrern gab es 2200 Disziplinarverfahren und 136 Entlassungen.  Etwa ab 1983 wichen einige Bundesländer von der Regelanfrage-Praxis ab. Förmlich hob als erstes Land das Saarland den Radikalenerlass am 25. Juni 1985 auf. Weitere Länder folgten oder ersetzten den Erlass durch länderspezifische Nachfolgeregelungen. Als letztes Land stellte der Freistaat Bayern 1991 die Regelanfrage ein. Betroffene fordern Entschädigungen und ihre vollständige Rehabilitierung. Als erstes Land der Bundesrepublik beschloss Niedersachsen 2016 die Einrichtung einer Kommission „zur Aufarbeitung der Schicksale der von niedersächsischen Berufsverboten betroffenen Personen und der Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung“. Begründet wurde der Landtagsbeschluss u. a. mit der Feststellung, es handle sich bei den „Berufsverboten“ „um ein unrühmliches Kapitel in der Geschichte Niedersachsens“.  Textquelle verkürzt nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Radikalenerlass © strapp 2026