"”Leumund"
(altdeutsch liumunt, nicht mit «Mund»
zusammengesetzt, sondern ein
einheitliches Wort, das Ruf, Ruhm,
Gerücht bedeutet), der Ruf, in welchem
jemand steht, die Nachrede. Die
"Leumund"serforschung, d. h. die
Erörterung des bisherigen Lebenswandels
eines Angeschuldigten oder auch eines
Zeugen und seines moralischen
Charakters, ist ein wichtiger Akt des
Untersuchungsprozesses. Schon das alte
deutsche Recht gab viel auf den guten
oder übeln Ruf, der dem Angeklagten
vorher ging, und der Prozess mit Tortur
hieß später «richten auf "Leumund»", d. h.
auf Indizien. Auch im heutigen
Strafprozess werden mit dem
Angeklagten und dessen Lebensgange
genau bekannte Personen als
"Leumund"szeugen vernommen. Die
häufig angewendete Einforderung von
Berichten der Ortsbehörden ist nur ein
ungenügendes Ersatzmittel, das jedoch
im Vorverfahren zulässig ist. Im
Hauptverfahren ist nach §. 255 der
Deutschen Strafprozessordnung die
Verlesung von "Leumund"szeugnissen
unstatthaft.
Text-Quelle: /www.peter-hug.ch/lexikon
Siegfried
Trapp
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