Geschwindigkeitsüberwachung Da die Abschreckungswirkung stationärer Anlagen auf ortskundige Verkehrs-teilnehmer eher gering ist, werden zusätzlich mobile Kontrollen durchgeführt. Die Messung am jeweiligen Straßenrand erfolgt entweder per Laser, Radar oder auch Lichtschranke. Überschreitet dieses einen vorher definierten Grenz-wert (variiert je nach Behörde, Auslösung zum Beispiel erst ab 9 km/h zu viel), wird die Kamera und der dazugehörige Blitz ausgelöst und ein Foto des Fahrzeugführers aufgenommen.   Die Einnahmen aus den Bußgeldern fließen – wie andere Bußgelder auch – in die öffentlichen Haushalte, aus denen auch die Kosten der Überwachung (bspw. Technik, Fahrzeuge, Personal für Kontrollen und Bearbeitung von Bußgeldbescheiden) bezahlt werden. Bußgelder werden gelegentlich auch gemeinnützigen Einrichtungen zugesprochen und Einnahmen aus Strafver-fahren fließen dem Justizapparat zu, dienen also in keinem Fall dazu, die Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung der Geschwindigkeits-überwachung zu minimieren. Insbesondere kommunale Überwachungsanlagen stehen jedoch oft im Verdacht, Geschwindigkeitsüberwachung aus wirtschaftlichem Interessen einzusetzen. Aber auch der Polizei wird verschiedentlich vorgeworfen, Geschwindigkeitskontrollen unter Einnahmegesichtspunkten zu betreiben, zumindest nach Andreas Schuster, Erster Kriminalhauptkommissar und Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei in Brandenburg. Auch Christoph Hecht, Verkehrsingenieur beim ADAC, vermutet oft wirtschaftliche Beweg-gründe hinter Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen. Beispiele: Die Stadt München konnte mit einem einzigen Radargerät innerhalb eines Jahres 85.233 Geschwindigkeitsübertretungen bei insgesamt etwa 1,74 Millionen am Gerät vorbeifahrenden Fahrzeuge feststellen und nahm dabei geschätzte fünf bis zehn Millionen Euro ein. Nach der Inbetriebnahme Ende 2008 einer Anlage an der Talbrücke Lämers-hagen der A 2 in Richtung Hannover nahm die Stadt Bielefeld bei 260.000 Verstößen innerhalb des ersten Jahres 9,3 Millionen Euro ein. Der Spiegel führt in dem Artikel "Goldgrube Tempo-Falle" die Bundesstraße 252 an, entlang der auf einer Strecke von 23 km 14 Überwachungsapparate aufgestellt sind. Ein 30-maliger Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Abschnitt einschließlich wechselnder Gültigkeitszeiten führt leicht zu Geschwindigkeitsverstößen durch Irrtum. Die Radarfallen werfen etwa 1,2 Mio Euro pro Jahr ab. Etliche Radiosender warnen im Rahmen ihrer Verkehrsmeldungen vor Geschwindigkeitsmessungen, die von den Hörern gemeldet wurden. In einem Modellversuch warnt die Autobahnpolizei Köln am Vorabend im Internet und in der WDR-Lokalzeit vor geplanten Kontrollen. Auch private Radiosender erhalten die Warnungen direkt von den Behörden selbst. Dieser Service der Rundfunkgesellschaften ist umstritten. Befürworter sind der Meinung, dass das Ziel einer Geschwindigkeitsreduktion auch so erreicht wird, dem ent-gegnen andere, dass diese Reduktion nur punktuell erfolge. Populär ist die Methode, reflektierende Gegenstände am Innenrückspiegel aufzuhängen. Hierbei wird erhofft, den Fotoblitz zu reflektieren und somit den Fahrer unkenntlich zu machen. CDs werden empfohlen, sind jedoch meist unwirksam. Eine verbreitete Methode ist, den Gegenverkehr mittels Lichthupe vor auf der Gegenseite erkannten Radarfallen zu warnen. Das ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, da der Lichthupeneinsatz nicht gerechtfertigt ist. In Österreich ist dies jedoch legal, da es kein Verbot gebe, Warnungen jedweder Art mit der Lichthupe durchzuführen. Sogenannte Radarwarner dürfen besessen, jedoch nicht „betriebsbereit mitgeführt“ werden. Diese Radarwarner registrieren die Radar-Strahlung und warnen dann akustisch. Bei Benutzung drohen Bußgeldstrafen und Vormerk-ungen (in Deutschland 75 € Bußgeld und 4 Punkte). Das Gerät wird von der Polizei eingezogen und vernichtet. Kaufverträge für Radarwarner werden von Gerichten als sittenwidrig eingestuft, damit entfallen alle Gewährleistungs-ansprüche gegenüber dem Hersteller. Die Radar-Störsender, sog. Jammer, nutzen den Umstand, dass die Empfangs-geräte Überlagerungsempfänger sind und über keinerlei Vorselektion ver-fügen. Sie reagieren deshalb auf ein sehr breites Frequenzband. Ein Sender mit einem Dauersignal in der Nähe der „normalen“ Arbeitsfrequenz des Radarsenders kann – auch wenn er wenige Milliwatt abstrahlt – den Empfänger mit seinem Signal „blenden“ und so verhindern, dass er auf das weitaus schwächer ankommende Nutzsignal reagiert. In der Praxis genügt ein Gunndiodenoszillator mit einem Hornstrahler. Die Nutzung der Informationen von Navigationsgeräten während der Autofahrt oder das betriebsbereite Mitführen eines entsprechend ausgestatteten Navigationsgerätes ist in Deutschland illegal. Hier enthält eine Zusatzkarte diverse stationäre und häufig benutzte Punkte für mobile Messanlagen als sogenannte Points of Interest (POI). Nähert man sich einem solchen Punkt, kann das Navigationsgerät entsprechend warnen. Ob Geräte mit dieser Funktion ebenfalls eingezogen und vernichtet werden können, wurde von Gerichten bisher nicht geklärt. Inwieweit Plug-ins bei Navigationssoftware genutzt werden dürfen, ist umstritten. Navigon bietet in seinen Navigationsgeräten eine manuelle und dauerhafte Löschfunktion der mitgelieferten Positionsdaten, um die Verantwortung der Verwendung in die Hände des Benutzers zu legen. Text-Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Geschwindigkeits%C3%BCberwachung
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Siegfried Trapp
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Geschwindigkeits- überwachung Da die Abschreckungswirkung stationärer Anlagen auf ortskundige Verkehrs-teilnehmer eher gering ist, werden zusätzlich mobile Kontrollen durchgeführt. Die Messung am jeweiligen Straßenrand erfolgt entweder per Laser, Radar oder auch Lichtschranke. Überschreitet dieses einen vorher definierten Grenz-wert (variiert je nach Behörde, Auslösung zum Beispiel erst ab 9 km/h zu viel), wird die Kamera und der dazugehörige Blitz ausgelöst und ein Foto des Fahrzeugführers aufgenommen.   Die Einnahmen aus den Bußgeldern fließen – wie andere Bußgelder auch – in die öffentlichen Haushalte, aus denen auch die Kosten der Überwachung (bspw. Technik, Fahrzeuge, Personal für Kontrollen und Bearbeitung von Bußgeldbescheiden) bezahlt werden. Bußgelder werden gelegentlich auch gemeinnützigen Einrichtungen zugesprochen und Einnahmen aus Strafver-fahren fließen dem Justizapparat zu, dienen also in keinem Fall dazu, die Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung der Geschwindigkeits-überwachung zu minimieren. Insbesondere kommunale Überwachungsanlagen stehen jedoch oft im Verdacht, Geschwindigkeitsüberwachung aus wirtschaftlichem Interessen einzusetzen. Aber auch der Polizei wird verschiedentlich vorgeworfen, Geschwindigkeitskontrollen unter Einnahmegesichtspunkten zu betreiben, zumindest nach Andreas Schuster, Erster Kriminalhauptkommissar und Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei in Brandenburg. Auch Christoph Hecht, Verkehrsingenieur beim ADAC, vermutet oft wirtschaftliche Beweg- gründe hinter Geschwindigkeitsüberwachungsmaßna hmen. Beispiele: Die Stadt München konnte mit einem einzigen Radargerät innerhalb eines Jahres 85.233 Geschwindigkeitsübertretungen bei insgesamt etwa 1,74 Millionen am Gerät vorbeifahrenden Fahrzeuge feststellen und nahm dabei geschätzte fünf bis zehn Millionen Euro ein. Nach der Inbetriebnahme Ende 2008 einer Anlage an der Talbrücke Lämers- hagen der A 2 in Richtung Hannover nahm die Stadt Bielefeld bei 260.000 Verstößen innerhalb des ersten Jahres 9,3 Millionen Euro ein. Der Spiegel führt in dem Artikel "Goldgrube Tempo-Falle" die Bundesstraße 252 an, entlang der auf einer Strecke von 23 km 14 Überwachungsapparate aufgestellt sind. Ein 30-maliger Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Abschnitt einschließlich wechselnder Gültigkeitszeiten führt leicht zu Geschwindigkeitsverstößen durch Irrtum. Die Radarfallen werfen etwa 1,2 Mio Euro pro Jahr ab. Etliche Radiosender warnen im Rahmen ihrer Verkehrsmeldungen vor Geschwindigkeitsmessungen, die von den Hörern gemeldet wurden. In einem Modellversuch warnt die Autobahnpolizei Köln am Vorabend im Internet und in der WDR-Lokalzeit vor geplanten Kontrollen. Auch private Radiosender erhalten die Warnungen direkt von den Behörden selbst. Dieser Service der Rundfunkgesellschaften ist umstritten. Befürworter sind der Meinung, dass das Ziel einer Geschwindigkeitsreduktion auch so erreicht wird, dem ent-gegnen andere, dass diese Reduktion nur punktuell erfolge. Populär ist die Methode, reflektierende Gegenstände am Innenrückspiegel aufzuhängen. Hierbei wird erhofft, den Fotoblitz zu reflektieren und somit den Fahrer unkenntlich zu machen. CDs werden empfohlen, sind jedoch meist unwirksam. Eine verbreitete Methode ist, den Gegenverkehr mittels Lichthupe vor auf der Gegenseite erkannten Radarfallen zu warnen. Das ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, da der Lichthupeneinsatz nicht gerechtfertigt ist. In Österreich ist dies jedoch legal, da es kein Verbot gebe, Warnungen jedweder Art mit der Lichthupe durchzuführen. Sogenannte Radarwarner dürfen besessen, jedoch nicht „betriebsbereit mitgeführt“ werden. Diese Radarwarner registrieren die Radar- Strahlung und warnen dann akustisch. Bei Benutzung drohen Bußgeldstrafen und Vormerk-ungen (in Deutschland 75 € Bußgeld und 4 Punkte). Das Gerät wird von der Polizei eingezogen und vernichtet. Kaufverträge für Radarwarner werden von Gerichten als sittenwidrig eingestuft, damit entfallen alle Gewährleistungs-ansprüche gegenüber dem Hersteller. Die Radar-Störsender, sog. Jammer, nutzen den Umstand, dass die Empfangs-geräte Überlagerungsempfänger sind und über keinerlei Vorselektion ver-fügen. Sie reagieren deshalb auf ein sehr breites Frequenzband. Ein Sender mit einem Dauersignal in der Nähe der „normalen“ Arbeitsfrequenz des Radarsenders kann – auch wenn er wenige Milliwatt abstrahlt – den Empfänger mit seinem Signal „blenden“ und so verhindern, dass er auf das weitaus schwächer ankommende Nutzsignal reagiert. In der Praxis genügt ein Gunndiodenoszillator mit einem Hornstrahler. Die Nutzung der Informationen von Navigationsgeräten während der Autofahrt oder das betriebsbereite Mitführen eines entsprechend ausgestatteten Navigationsgerätes ist in Deutschland illegal. Hier enthält eine Zusatzkarte diverse stationäre und häufig benutzte Punkte für mobile Messanlagen als sogenannte Points of Interest (POI). Nähert man sich einem solchen Punkt, kann das Navigationsgerät entsprechend warnen. Ob Geräte mit dieser Funktion ebenfalls eingezogen und vernichtet werden können, wurde von Gerichten bisher nicht geklärt. Inwieweit Plug-ins bei Navigationssoftware genutzt werden dürfen, ist umstritten. Navigon bietet in seinen Navigationsgeräten eine manuelle und dauerhafte Löschfunktion der mitgelieferten Positionsdaten, um die Verantwortung der Verwendung in die Hände des Benutzers zu legen. Text- Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Geschwi ndigkeits%C3%BCberwachung
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